Bei Anruf Vertrag – Warnung vor illegalen Verkäufern

Werbe-Anrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Zahlreiche Verbraucher-Beschwerden belegen jedoch, dass diese rechtswidrigen Anrufe trotzdem nicht nachlassen. 

Verbraucher kosten solche aufdringlichen Anrufer oft nicht nur Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld – wenn etwa ein Vertrag untergeschoben werde, erklärt Felix Flosbach, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Zwar sind die gesetzlichen Regelungen hier inzwischen strenger, jedoch ist der überwiegende Teil am Telefon geschlossener Verträge trotzdem erst einmal wirksam.”

Mit diesen Tipps können sich Verbraucher gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren:

Telefonnummer nur angeben, wenn nötig!
Ob bei Bestellungen, Gewinnspielen oder anderen Vertragsabschlüssen: Die eigene Telefonnummer am besten nur dann angeben, wenn dies unbedingt nötig ist. Handelt es sich um eine Pflichtangabe, sollte der Speicherung und Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken in jedem Fall widersprochen werden. Solche Klauseln verstecken sich meist unter „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden gerne überlesen. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein widerrufen werden.

Aufmerksam bleiben beim Telefonieren!
Meldet sich ein vermeintlicher Anbieter telefonisch mit einem Anliegen, sollten Verbraucher gezielt nach Daten fragen, die nur der echte Anbieter kennen kann. Im Zweifel sollte das Telefonat lieber vorzeitig beendet und die bekannte Kundenhotline zurückgerufen werden.

Besondere Vorsicht ist  angesagt bei Fragen wie „Hören Sie mich?“. Antworten Angerufene darauf mit einem „Ja“, können Betrüger das aufgezeichnete Gespräch unter Umständen so zusammenschneiden, dass es später wie eine Vertragszustimmung klingt. Stattdessen empfiehlt sich ein ganzer Satz wie „Ich höre Sie“ als Antwort.

Ungewollte Verträge widerrufen!
Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung rechtswidrig – telefonisch geschlossene Verträge können hingegen rechtlich wirksam sein. Ausgenommen hiervon sind Verträge im Bereich Gewinnspiel-Teilnahme, Strom- und Gaslieferung sowie Telekommunikation. Diese bedürfen einer nachträglichen Genehmigung.

Ohne Genehmigung dürfen Kunden demnach nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung schon erbracht wurde. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann diesen innerhalb 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen auch über das Widerrufsrecht informiert hat. 

Unerwünschte Anrufe melden!
Betroffene können unerwünschte Werbe-Anrufe der Verbraucherzentrale NRW oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es hilfreich, sich Telefonnummer und weitere Informationen zum Anruf – wie Zeitpunkt und Firmenname – zu notieren. Bei Verdacht auf Betrug sollte zudem Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Weiterführende Infos und Links:

Symbolfoto:  Gerd Altmann / Pixabay

08.07.23  wel