Die Strafanzeige nach einer Vergewaltigung

Eine Vergewaltigung ist ein Verbrechen – ein Offizialdelikt, das durch Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss, sobald es bekannt geworden ist. Eine Anzeige lässt sich deshalb nicht mehr zurückziehen.

Die Anzeigeerstattung
Viele Vergewaltigungen werden nicht angezeigt. Die Opfer schämen sich, bei der Polizei oder vor Gericht ihre Aussage zu machen. Oder sie befürchten, dort Vorurteilen und Unverständnis zu begegnen.

Partner werden so gut wie nie angezeigt. Hier überwiegt die Angst, die eigenen Sozialstrukturen zu zerstören. Häufig werden die Opfer auch durch massive Drohungen eingeschüchtert.

Eine Stafanzeige macht öffentlich, dass ein Verbrechen verübt wurde. Durch eine Verurteilung kann der Täter von weiteren Taten abgehalten werden. Eine Verurteilung ist zudem auch eine gesellschaftliche Ächtung.

Die Frist für eine Anzeige
Die Anzeige sollte möglichst schnell nach der Tat erfolgen. Generell gilt aber: gemäß Paragraph 78 Strafgesetzbuch (StGB) verjähren Vergewaltigungen erst nach 20 Jahren. Ist das Opfer noch minderjährig, beginnt diese Frist erst mit der Volljährigkeit. Anzeige und Prozess sind eine enorme psychische Belastung. Das Opfer sollte sich professionelle Unterstützung holen durch einen Therapeuten, durch Beratungsstellen und/oder einen Anwalt.

Und so läuft die Anzeige
Wenn die Polizei alarmiert wird, nehmen die Beamten die Personalien sowie die Fakten auf, die zur Ermittlung des Täters erforderlich sind. Eventuell wird eine sofortige Fahndung nach dem Täter eingeleitet. Genauere Auskünfte über den Tathergang und die Vorgeschichte müssen zunächst nicht angegeben werden.

Sie können auch nach der nächstgelegenen Dienststelle für Sexualdelikte fragen, um dort auszusagen.

Juristischer Beistand
Laut Opferschutzgesetz haben Sie das Recht, auch schon bei der Polizei eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuzuziehen. Ist dies nicht möglich, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder an eine Freundin, mit der Sie nicht unmittelbar nach der Vergewaltigung gesprochen haben (diese kann im Verfahren eine wichtige Zeugin sein).

Fühlen Sie sich durch die Vernehmung zu sehr bedrängt, können Sie die Aussage abbrechen. Sie können diese zu einem späteren Termin vervollständigen oder sich von einem anderen Beamten oder einer Beamtin vernehmen lassen.

Lesen Sie das Protokoll anschließend genau durch! Unterschreiben Sie es nur, wenn es korrekt ist und Ihren Angaben entspricht! Bestehen Sie ansonsten darauf, dass es geändert wird!

Der spätere Prozess stützt sich auf Ihre Aussagen. Jede Ungereimtheit oder Ungenauigkeit hilft dem Tatverdächtigen. Der Anwalt des Angeklagten wird das im Prozess gegen Sie verwenden, um Ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Kann sich das Gericht kein klares Bild vom Sachverhalt machen, wird es unter Umständen „im Zweifel für den Angeklagten“ urteilen.