Nicht rücksichtslos zuqualmen

Gerichtsurteile über das Grillen

Berlin (dv). Endlich ein Sommer-Wochenende. Mit viel viel Sonne und am Sonntag einem wichtigen Fußballspiel. Da bietet sich eine WM-Grill-Party geradezu an. Nun fragt sich: Wann darf wer wo wie lange grillen?

Hier ein paar Urteile:

Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss deshalb auch hingenommen werden. Wer sich tatsächlich gestört fühlt, muss das stichhaltig nachweisen. Sonst kann kein Verbot ausgesprochen werden ( Aktenzeichen 15S 22735/03).

Wer rücksichtslos seine Nachbarn zuqualmt, muss mit  inem Bußgeld rechnen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, ist es nicht zulässig, bei starker  Rauchentwicklung weiterzugrillen. (Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 149/95).

Aber wie oft ist es wirklich erlaubt, ohne dass es für die Nachbarn zur Zumutung wird? Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg legte die Obergrenze bei 20- bis 25-mal pro Jahr fest. Außerdem sollte eine Grillsession nicht länger als zwei Stunden und über 21 Uhr hinaus gehen (Aktenzeichen 3 C 545/96).  

Die gesetzlichen Ruhezeiten sind in Deutschland heilig – nach 22 Uhr geht vielerorts nicht mehr viel. Griller freilich finden ein wenig Gnade vor Justizia.  Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte, dass man viermal im Jahr auch bis 24 Uhr brutzeln darf (Aktenzeichen 13 U 53/02).

25.06.2010 dv