Straßburg/Karlsruhe (dapd). Die zusammen mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete anschließende Sicherungsverwahrung ist nach einem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs zulässig. Mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung wiesen die Straßburger Richter die Beschwerde eines Seriendiebes gegen die Bundesrepublik Deutschland ab.
Der inzwischen 65-jährige Mann war 1995 vom Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen seiner zahlreichen Vorstrafen wurde gleichzeitig Sicherungsverwahrung angeordnet, die er nach Verbüßung seiner Haftstrafe im Jahr 2002 in Aachen antreten musste.
Therapieangebote lehnte der Mann ab. Laut Gutachten galt er weiterhin als rückfallgefährdet. Er griff seine weitere Unterbringung als Verletzung seines Freiheitsrechts an, denn er habe seine Strafe abgesessen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm seine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht an, worauf er den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg anrief.
Anders als in seinem Urteil vom Mai dieses Jahres beanstandete der EGMR die Sicherungsverwahrung nicht. Denn im aktuellen Fall wurde die Verwahrung nicht nachträglich verlängert.
21.10.2010 dv