So kommen Sie zu Ihrem Recht

Für Pauschalreisen gilt das „Reiserecht“
Ein reklamierbarer Mangel liegt immer dann vor, wenn Sie im Urlaub nicht das vorfinden, was Sie auf Grund der Angaben im Katalog erwarten können. Bedenken Sie aber, dass der Veranstalter im Katalog seine Leistungen durch entsprechende Wortwahl möglichst positiv darstellen darf.  So heißt zum Beispiel „Meerseite“ noch lange nicht, dass Sie von Ihrem Zimmer aus das Meer tatsächlich sehen können.

Das „Reiserecht“ des Paragraphen 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt nur für Pauschalreisen. Also für Angebote, die sich aus mehreren Leistungen zusammensetzen: zum Beispiel Flug kombiniert mit Hotel und Leihwagen.

Wenn Sie nur eine Einzelleistung, etwa den Flug, gebucht haben, können Sie nur das allgemeine Recht des BGB geltend machen. Wirklich schwierig wird es, wenn Sie eine Ferienwohnung auf Grund einer Zeitungsannonce mieten. Dann gilt das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet. Sie müssen also zum Beispiel in Spanien oder Griechenland klagen.

Wichtige Sofortmaßnahmen

  • Dokumentieren Sie die Mängel detailliert vor Ort! Verlangen Sie bei der Reiseleitung schnellstmögliche Abhilfe!
  • Sollten die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden: Übergeben Sie dem Reiseleiter eine Mängelliste und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen!
  • Bloßes Reklamieren beim Hotelier nutzt nichts. Der Reiseveranstalter ist Ihr Vertragspartner!
  • Zeugen und Fotos können hilfreich sein, falls der Veranstalter Ihre Reklamation anzweifelt. Und das versuchen zunächst einmal alle.

Innerhalb von vier Wochen nach Ende der Reise müssen Sie Ihre Ansprüche zur Preisminderung nochmals konkret auflisten und schriftlich beim Veranstalter (nicht beim Reisebüro!) geltend machen. Am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Nicht abwimmeln lassen!
Sollten Ihre Ansprüche abgelehnt werden, haben Sie weitere sechs Monate Zeit, den Reiseveranstalter zu verklagen. Aber Vorsicht: Pauschale Wertungen wie „unhygienische, unhaltbare Zustände“ berechtigen den Veranstalter, Ihre Ansprüche abzulehnen. Er kann ja nicht konkret prüfen, worauf sich Ihre Beschwerde bezieht.

Nicht zu früh aufgeben! Oft versuchen Veranstalter, sich mit einem vergleichsweise geringen Angebot aus der Affäre zu ziehen. Ein zweiter Brief kann sich lohnen.

Sie haben konkrete Fragen? Dann wenden Sie sich an die örtliche Verbraucherberatung oder die Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes (www.verbraucherzentrale.com). Auch eine Beratung beim Anwalt kann helfen, Formfehler zu vermeiden. Mit einer Rechtsschutzversicherung sind Sie zumindest finanziell auf der sicheren Seite.