„Versicherung kraft Gesetzes“ – Entschädigung für Nothelfer

Opfer krimineller Übergriffe sind auf die unmittelbare Hilfe von Mitmenschen und auf die Unterstützung der Solidaritätsgemeinschaft angewiesen. Doch ohne konkrete Informationen über gesetzlich verbriefte Leistungen blieben viele Geschädigte mit den Folgen auf sich allein gestellt.

Eine mögliche Entschädigung als Nothelfer ist im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet, oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung als Nothelfer gesetzlich versichert. Dies gilt auch für Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters oder zum Schutz eines Opfers persönlich einsetzen. Da der Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig ist, sollte der Antrag auf Nothelfer-Entschädigung an die Stadt- und Gemeindeverwaltung gerichtet werden.

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Folgende Leistungen können gewährt werden:
– Erstattung von Heilbehandlungen
– Rentenzahlungen
– Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen