Berlin (dv/dapd) Doping! Die Vokabel lässt sofort an Schlechtes denken. An Betrug, an kriminelle Machenschaften. Aber wenn man ins Detail geht, wird ziemlich schnell klar, dass viele nicht so recht erklären können, was es mit Doping auf sich hat. Hier die wichtigsten Erklärungen, die vor allem die juristische Einschätzung erleichtern:
Unter Doping versteht man die Einnahme von unerlaubten Substanzen oder die Nutzung von unerlaubten Methoden zur Steigerung der sportlichen Leistung. Die wesentlichen Rechtsvorschriften finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG). Die Einnahme von Doping ist in Deutschland strafrechtlich nicht verboten, wohl aber der Handel und der Besitz «nicht geringer» Mengen sowie die Anwendung an anderen.
Unter Paragraf 6a (Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport), Absatz 1, heißt es dort: «Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.» In Absatz 2 heißt es: «Es ist verboten, Arzneimittel, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.»
Laut Paragraf 95 Absatz 1 wird ein Verstoß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen (Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren) kann laut Paragraf 95 Absatz 3 eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Im Paragraf 73 (Verbringungsverbot) sind die Einfuhrbestimmungen geregelt: «Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in eine Freizone oder ein Freilager, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind.»
06.02.2011 dv