Den gesetzlichen Rahmen gibt der so genannte Notwehrparagraph (§ 32 StGB) vor.
Hier dürfen Sie eingreifen
Es scheint auf den ersten Blick überflüssig zu erwähnen, dass der Angreifer nur ein Mensch sein kann. Hetzt aber jemand seinen Hund auf Sie oder jemand anderen, so gilt nicht der Hund, sondern der Halter als Angreifer, der Sie mit Hilfe einer „Sache“ angreift. Das Recht zur Notwehr ist also gegeben.
Halten Sie sich raus
Fordert aber eine Frau Sie auf sich rauszuhalten, während sie offensichtlich von einem ihrer Bekannten bedroht wird, sollten Sie das ernst nehmen. Die Frau kennt ihren „Freund“ wahrscheinlich besser und weiß, dass er möglicherweise beim Eingreifen eines Dritten noch aggressiver reagiert. Beobachten Sie die Szene aber auf jeden Fall aus einer Entfernung, die ein Eingreifen jederzeit ermöglicht. Verständigen Sie in der Zwischenzeit die Polizei.
Selbstjustiz ist nicht erlaubt
Notwehr muss immer der Abwehr eines Angriffs dienen, nicht der Selbstjustiz! Eine Verteidigungshandlung, die weit über das Nötige hinausgeht, wird als Notwehrexzess bezeichnet und ist strafbar! Hierbei gilt der Grundsatz: Sie dürfen den Angriff abwehren und sollten dann versuchen zu fliehen. Ein Gegenangriff Ihrerseits ist nicht erlaubt, wenn Sie den Täter auch ohne weiteren Körperkontakt loswerden können.
Die „schimpfliche Flucht“
Niemand muss sich einen körperlichen Angriff gefallen lassen und davonrennen, ohne sich zu wehren. Dies wäre eine „schimpfliche Flucht“. Wenn Sie sich sicher sind, den Täter in Schach halten und der Polizei übergeben zu können, so dürfen Sie sich wehren und den Täter festhalten.